LRS-Förderung

Das LRS-Förderkonzept der Theodor-Litt-Realschule

1. Vorwort:

Um das begriffliche Chaos etwas zu entwirren, hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Begriffe, die im Alltag häufig gleichbedeutend verwendet werden: Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Schwäche, Lese-Rechtschreib-Störung und Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten.

Aus pädagogischer Sicht sprechen wir von Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) bei Schülerinnen und Schülern, die besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens haben (Schulministerium 2013). Diese Kinder verarbeiten die Informationen aufgrund ihrer differenten Sinneswahrnehmungen anders und können das Lesen und Schreiben allein mithilfe des Regelunterrichts nicht ausreichend erlernen

2. Rechtliche Grundlagen

Auf schulischer Ebene bilden vor allem das Schulgesetz und der LRS-Erlass von 1991 die rechtliche Grundlage, nach der wir an der Theodor-Litt-Realschule handeln. Förderung aller Kinder mit Schwierigkeiten ist Pflichtaufgabe der Schule. Laut Erlass stellt allein die Lehrkraft im Fach Deutsch für die Jahrgänge 5 und 6 nach einer Beobachtung von mindestens drei Monaten einen besonderen Förderbedarf im Lese- und Rechtschreibbereich fest. 

3. Diagnose

Ein ärztliches oder psychologisches Gutachten ist für die Anerkennung einer LRS-Diagnose nicht vorgeschrieben. Mit ihrem Verdacht wendet sich die Deutschlehrkraft an die LRS-Ansprechpartner*innen, welche die Vermutungen mit standardisierten Tests überprüfen. Mithilfe dieser Diagnoseinstrumente können individuelle Fehlerschwerpunkte konkretisiert und/oder Teilleistungsschwächen festgestellt werden. 

4. Fördermaßnahmen

LRS-Fördermaßnahmen werden über die Stundentafel hinaus nach Möglichkeit zusätzlich in Kleinstgruppen in den Jahrgängen 5 und 6, bei Bedarf auch jahrgangsübergreifend, durchgeführt. Sie dauern mindestens ein Schulhalbjahr und finden möglichst in einem Umfang von ein bis drei Wochenstunden statt. Die Fördermaßnahme für den 5. Jahrgang startet mit Beginn des zweiten Halbjahres, damit eine eingehende Beobachtung gewährleistet ist.

Die Förderung findet an unserer Schule, je nach individuellem Bedarf des Kindes, mit Materialien statt, welche die Aufmerksamkeit, die optischen und akustischen Teilleistungen und die Raumwahrnehmungen unterstützen und aufbauen. Darüber hinaus werden nicht gefestigte Stufen des Schriftspracherwerbs erarbeitet und so jedes Kind dort abholt, wo es steht. Um diese Förderung sinnstiftend umsetzen zu können, ist eine enge Zusammenarbeit mit allen am Lernprozess beteiligten Personen erforderlich. 

5. Evaluation

Die Lernfortschritte sollen regelmäßig überprüft werden, um die Fördermaßnahmen gegebenenfalls anzupassen.

6. Nachteilsausgleich

Die gesetzliche Grundlage für die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs sind im LRS-Erlass geregelt. Dort steht, dass die Schüler*innen der Klassen 5-6 Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz haben. Dies gilt auch noch für Lernende der 7-10 Klassen in besonders begründeten Einzelfällen, sofern die Schwierigkeiten trotz Förderung in Klasse 5 und 6 nicht behoben werden konnten.

7. Zeugnisse

Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass das Kind an der LRS-Förderung teilgenommen hat. Ein Nachteilsausgleich darf nicht erwähnt werden.

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